29. März 2024

Satzung

§ 1 Name
(1) Der Name des Verbandes lautet:
Bundesverband der KlinikpsychotherapeutInnen (BVKP)
im folgenden Bundesverband genannt.

§ 2 Zweck
(1) Der Bundesverband ist Dachverband der einzelnen Landesverbände der KlinikpsychotherapeutInnen.
(2) Der Bundesverband vertritt die Interessen der approbierten Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, die in voll- und teilstationären klinischen Einrichtungen oder Institutsambulanzen bzw. Polikliniken als Angestellte oder Beamte tätig oder in Ausbildung zum/zur Psychologischen PsychotherapeutIn bzw. Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn sind.

Der Bundesverband verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a) die Förderung der stationären und teilstationären Psychotherapie
b) die Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Grundlagen, Konzepte und Praxis der psychotherapeutischen Arbeit in Kliniken
c) die Gleichstellung der Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen mit FachärztInnen im Dienst- und Tarifrecht
d) die Änderung der gesetzlichen und anderer Vorgaben speziell auf Bundes- und Länderebene, damit PsychotherapeutInnen künftig auch Leitungsfunktionen in Kliniken wahrnehmen können
e) die Bereitstellung von ausreichenden Ausbildungsstellen für PsychotherapeutInnen in Ausbildung und Förderung einer angemessenen Vergütung, die analog der Vergütung von ÄrztInnen in Facharztweiterbildung (AssistenzärztInnen) ist
f) die Gründung weiterer Landesverbände für Klinik-PsychotherapeutInnen
g) die Kooperation mit anderen Berufs- und Therapieverbänden, die die Interessen von angestellten/beamteten PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen vertreten
h) die Vertretung der Interessen gegenüber den jeweiligen Leitungen der Einrichtungen, den Klinik- und Rehabilitationsträgern, anderen Leistungs- und Kostenträgern, anderen parlamentarischen Institutionen, den Heilberufskammern, den Ausbildungseinrichtungen sowie politisch-gesellschaftlichen Gruppierungen und gegenüber der Öffentlichkeit

(3) Der Bundesverband ist politisch und weltanschaulich ungebunden.
(4) Der Bundesverband ist gemäß der in § 2 genannten Zielsetzung gemeinnützig.

§ 3 Sitz
Der Bundesverband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 4 Vermögen
(1) Das Vermögen des Bundesverbandes wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen der einzelnen Landesverbände, Spenden und sonstigen freiwilligen Zuwendungen.
(2) Die finanziellen Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Bundesverbandes können die einzelnen Landesverbände der Klinik-PsychotherapeutInnen werden.
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die Vorlage der Satzung des Landesverbandes, aus der hervorgehen muß, dass die Ziele des Landesverbandes die des Bundesverbandes unterstützen. Satzungsänderungen müssen dem Bundesverband mitgeteilt werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Mitgliedschaft eines Landesverbandes im Bundesverband muss schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Landessatzung beantragt werden. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über den Aufnahmeantrag und teilt die Entscheidung innerhalb von weiteren vier Wochen dem betreffenden Landesverband mit. Im Fall einer Ablehnung des Aufnahmeersuchens eines Landesverbandes ist innerhalb von vier Wochen Widerspruch möglich, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Legt ein abgelehnter Landesverband fristgerecht Widerspruch ein, so entscheidet die Bundesdelegiertenversammlung abschließend und unanfechtbar über die Aufnahme. Bis zur Entscheidung der Bundesdelegiertenversammlung bleibt die Aufnahme des Landesverbandes schwebend unwirksam.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Bundesverband endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Auflösung des Landesverbandes
d) Auflösung des Bundesverbandes (§ 14)
(2) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(3) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(4) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist nach Absatz 3 ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
(5) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung und die mit ihr verbundenen Ziele erfolgen sowie bei Rückstand des Mitgliedsbeitrages oder eines Teiles davon, wenn der Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand nicht innerhalb von 8 Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet wird. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verband bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(6) Der Ausschluss erfolgt durch die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.
(7) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Rechte an dem Verein, ihre Verbindlichkeiten, z.B. bei Beitragsschulden, bleiben jedoch bestehen.

§ 8 Organe
Organe des Bundesverbandes sind:

  1. Bundesdelegiertenversammlung (§ 9)
  2. Vorstand (§ 10)

§ 9 Bundesdelegiertenversammlung
(1) Die Bundesdelegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des §32 BGB und damit das oberste Organ des Bundesverbandes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Entlastung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes
b) Wahl von zwei KassenprüferInnen
c) Entscheidung über Satzungsänderungen
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Entscheidung über Mitgliedschaft in strittigen Fällen
f) Erarbeitung von Zielen und Aufgaben für das laufende und kommende Geschäftsjahr
g) Einsetzung von Arbeitsgruppen und Kommissionen
h) Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verband

(2) Die Bundesdelegiertenversammlung wird mindestens einmal jährlich vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.
(3) Eine Bundesdelegiertenversammlung muss darüber hinaus auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder (gem. § 6) vom Vorstand anberaumt werden und spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen bei Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes binnen drei Monaten nach Ausscheiden.
(4) Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die schriftliche Einladung spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung ergeht. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(5) Die Stimmenzahl der Mitglieder in der Bundesdelegiertenversammlung richtet sich nach der Zahl der Personen, die dem jeweiligen Landesverband am 01. Januar des jeweils laufenden Kalenderjahres angehören. Jeder Landesverband, der bis zu 100 Mitglieder hat erhält zwei Stimmen, pro weitere 100 Mitglieder erhöht sich die Stimmenzahl um jeweils eine Stimme. Die Stimmen der Mitglieder werden in der Bundesdelegiertenversammlung durch Delegierte wahrgenommen. Stimmen können auch gebündelt werden, wobei ein Delegierter maximal zwei Stimmen vertreten kann. In der Anwesenheitsliste der Bundesdelegiertenversammlung ist zu vermerken, welcher Delegierte wie viele Stimmen abzugeben berechtigt ist.
(6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Anwesenden ist schriftlich und auf Verlangen eines Delegierten geheim abzustimmen.
(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf. Ist in dieser Bundesdelegiertenversammlung ein Mitglied nicht durch Delegierte vertreten, so kann dieses Mitglied dem Vorstand seine Entscheidung schriftlich mitteilen, wobei das Votum mit so vielen Stimmen zu zählen ist, wie Stimmen auf das Mitglied entfallen. Die schriftliche Äußerung eines Mitglieds kann bei der Abstimmung nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Beginn der Abstimmung beim Vorstand eingegangen ist.
Der Antrag auf Auflösung oder Satzungsänderung ist allen Mitgliedern bei der Einladung zur Bundesdelegiertenversammlung zusammen mit der Tagesordnung anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss acht Wochen vor der über die Auflösung oder Satzungsänderung entscheidenden Bundesdelegiertenversammlung vom Vorstand verschickt werden.
(8) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als Nein-Stimmen.
(9) Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der angeschlossenen Landesverbände mit mindestens einem Delegierten vertreten ist.
Besteht Beschlussunfähigkeit, kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine erneute Bundesdelegiertenversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(10) Der Versammlungsleiter wird mehrheitlich auf Antrag bestimmt.
(11) Über die Sitzungen der Bundesdelegiertenversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter, Protokollanten und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen: Aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die zugleich die Funktion von Kassenwart und Schriftführer innehaben. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sollen aus verschiedenen Landesverbänden stammen. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und jeweils einem Mitglied der nicht im geschäftsführenden Vorstand vertretenen Landesverbände zusammen. Die laufende Geschäfte des Bundesverbandes werden vom geschäftsführenden Vorstand geführt. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere die Erledigung der Verwaltungstätigkeiten und die Verfolgung der Ziele des Verbandes (entsprechend § 2 der Satzung). Der erweiterte Vorstand kann im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes die gleichen Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, im Verhinderungsfall auch jeder seiner Stellvertreter oder – falls diese verhindert sind – ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstandes, das vom Vorsitzenden benannt wird.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Bundesdelegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von den Vorständen der jeweiligen Landesverbände bestimmt.
(4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtszeit aus dem Vorstand aus, so sind die beiden anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands berechtigt, eine andere Person aus den Reihen des erweiterten Vorstands bis zur Nachwahl bei der nächsten Bundesdelegiertenversammlung zum Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu berufen. Diese Person muss nach den Vorschriften dieser Satzung in den geschäftsführenden Vorstand wählbar sein.
(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden des Landesverbandes, dem er angehört, aus dem Verein.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnimmt.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die Vorsitzende bzw. Stellvertreter/in eine zwei-te Sitzung mit derselben Tagesordnung binnen sechs Wochen einberufen. Diese Sitzung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder. Der/die Schriftführer/in oder die Vertretung führt über jede Vorstandssitzung ein Protokoll, das binnen vier Wochen allen Vorstandsmitgliedern zugesandt wird. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch oder elektronisch kurzfristig herbeigeführt werden.

§ 11 Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von oder zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rech-te) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als DM 3.000,00 sowie zum Abschluß von Geschäften mit einem Vergütungsvolumen von mehr als DM 3000,00 die Zustimmung der Delegiertenversammlung erforderlich ist.

§ 12 Kassenprüfung
Die Bundesdelegiertenversammlung wählt für den Zeitraum von drei Jahren zwei KassenprüferInnen. Diese haben das Recht und die Pflicht einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Bundesdelegiertenversammlung zu berichten.

§ 13 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung festgesetzt. Der Vorstand unterbreitet der Bundesdelegiertenversammlung einen entsprechenden Vorschlag. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge hat spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.

§ 14 Auflösung des Bundesverbandes
Die über die Auflösung nach § 9 Abs. 7 beschließende Bundesdelegiertenversammlung hat drei Personen zu wählen, die als Liquidatoren tätig werden sollen.
Falls die über die Auflösung beschließende Bundesdelegiertenversammlung nicht mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt, wird ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen bei der Auflösung des Bundesverbandes an die Mitglieder gem. § 6 verteilt. Schwebend unwirksame Mitgliedschaften bleiben dauerhaft unberücksichtigt. Die Verteilung wird von den Liquidatoren im Verhältnis der möglichen Stimmenzahl der Mitglieder im Bundesverband (§ 9 Abs. 5) vorgenommen.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte einer der Bestandteile der Satzung aus juristischen oder anderen Gründen ungültig sein oder werden, so gelten die restlichen Bestandteile weiter.

§ 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung in Frankfurt am 11.05.2001 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Geändert auf der Bundesdelegiertenversammlung am 30.11.2007 in Frankfurt.